Förderung für Fenster:
was sich im Juli geändert hat

Fachbeitrag · September 2026

Zum 21. Juli 2026 hat der Bund die Förderung für Einzelmaßnahmen umgestellt. Für den typischen Fenstertausch im Einfamilienhaus bedeutet das fünf Prozentpunkte weniger. Gleichzeitig steht in den Förderbedingungen etwas, das viele nicht wissen: Auch die Reparatur alter Fenster wird gefördert, nicht nur ihr Austausch.

Förderung für Fenster: was sich im Juli geändert hat

Was sich geändert hat

Die Grundförderung für Fenster, Türen und Dämmung liegt weiter bei 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Geändert hat sich der Zuschlag von 5 Prozentpunkten, den es bisher für einen individuellen Sanierungsfahrplan gab: Seit dem 21. Juli 2026 wird er erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt — und auch dann nur auf den Betrag, der über dieser Schwelle liegt.

Für die Praxis heißt das: Wer nur die Fenster erneuern lässt, kommt selten über 30.000 Euro und bekommt damit 15 statt bisher 20 Prozent. Der Fahrplan lohnt sich rechnerisch erst, wenn mehrere Maßnahmen an der Gebäudehülle zusammenkommen — Fenster und Dämmung und Haustür etwa, im selben Vorhaben.

Wer den Antrag rechtzeitig gestellt hat, ist nicht betroffen: Bereits bewilligte Anträge bleiben von der Änderung unberührt, und für technische Projektbeschreibungen, die bis zum 8. Juli erzeugt wurden, galten die alten Konditionen noch bis zum 20. Juli.

Der Punkt, den viele übersehen: Reparatur wird gefördert

In den technischen Vorgaben zur Förderung steht ein eigener Abschnitt zur Ertüchtigung von Fenstern. Gefördert wird danach nicht nur der Austausch, sondern auch die Aufarbeitung vorhandener Fenster, Balkon- und Terrassentüren — ausdrücklich einschließlich Kastenfenstern und Fenstern mit Sonderverglasung.

Verlangt wird dafür ein Mindestumfang: Rahmen und Flügel überarbeiten, Gang- und Schließbarkeit herstellen, Dichtungen erneuern oder einbauen, die Einbaufuge dämmen sowie den Anschluss innen luftdicht und außen schlagregendicht ausführen. Das ist genau die Arbeit, die wir an alten Fenstern ohnehin machen — sie hat nur bisher kaum jemand als Fördermaßnahme gedacht.

Auch der Austausch der Verglasung zählt zur Ertüchtigung, ebenso die Erneuerung eines einzelnen Flügels. Bei einem Kastenfenster gilt es schon als Ertüchtigung, wenn nur eine der beiden hintereinander liegenden Ebenen erneuert wird — der historische Vorsatz bleibt also stehen.

Im Denkmal gelten andere Werte

Für Baudenkmale und für Gebäude mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz enthält die Tabelle der technischen Mindestanforderungen eigene, angepasste Anforderungswerte. Bei Wohngebäuden dürfen diese auch für erhaltenswerte Bausubstanz angewendet werden, bei Nichtwohngebäuden nur für echte Baudenkmale.

Dazu kommt eine Regel, die im Altbau oft entscheidet: Von den Mindestanforderungen an die Ertüchtigung darf abgewichen werden, wenn sie belegbar den Anforderungen des Denkmalschutzes zuwiderlaufen. Wer also aus denkmalpflegerischen Gründen keine umlaufende Dichtung einbauen darf, verliert dadurch nicht die Förderung — er muss es nur belegen können.

Was im Einzelfall gilt, entscheidet nicht der Schreiner, sondern die Denkmalbehörde zusammen mit dem Energieberater. Wir liefern die Unterlagen zu, die beide brauchen: Aufmaß, Profilschnitt und eine Beschreibung dessen, was am Fenster gemacht werden soll.

Die Reihenfolge entscheidet über das Geld

Der häufigste und teuerste Fehler hat nichts mit Technik zu tun: Wer den Auftrag vergibt, bevor der Antrag gestellt ist, verliert den Zuschuss vollständig. Das gilt als Vorhabenbeginn und lässt sich nachträglich nicht heilen.

Der Weg ist deshalb: Angebot einholen, Vertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung schließen — er wird also erst wirksam, wenn die Förderzusage vorliegt —, die technische Projektbeschreibung über einen Energie-Effizienz-Experten erzeugen lassen, und erst dann den Antrag stellen. Ein solcher bedingter Vertrag gilt nicht als Vorhabenbeginn.

Für uns heißt das praktisch: Sagen Sie uns früh, dass Sie Förderung beantragen wollen. Dann schreiben wir das Angebot so, dass es zum Antrag passt, und setzen die Bedingung in den Vertrag. Nachträglich lässt sich das nicht mehr einrichten.

Was das für Ihr Vorhaben bedeutet

Bei einem einzelnen Fenstertausch sind es jetzt 15 Prozent — spürbar, aber es ändert selten die Entscheidung. Wer ohnehin mehr vorhat, sollte die Maßnahmen bündeln, statt sie über Jahre zu strecken: Oberhalb von 30.000 Euro greift der Bonus wieder, und die förderfähigen Höchstkosten liegen mit Fahrplan höher als ohne.

Und wenn Sie alte Fenster haben, die noch tragfähig sind: Lassen Sie prüfen, ob die Aufarbeitung der bessere Weg ist. Sie ist förderfähig, sie erhält das Erscheinungsbild des Hauses, und sie kostet in der Regel weniger als der Austausch. Woran man erkennt, ob ein altes Fenster das hergibt, steht in unserem Beitrag über Fenster im Denkmal.

Wir beraten weder steuerlich noch fördertechnisch — das ist Sache eines Energie-Effizienz-Experten, und ohne einen solchen läuft der Antrag ohnehin nicht. Was wir liefern, ist die handwerkliche Seite: das Aufmaß, den Vorschlag, was mit dem Bestand machbar ist, und ein Angebot, das zum Antrag passt.

Erst der Antrag, dann der Auftrag

Wer vorher beauftragt, verliert den Zuschuss vollständig. Ein Vertrag unter der Bedingung der Förderzusage ist der saubere Weg.

Reparatur zählt auch

Ertüchtigung alter Fenster ist förderfähig — Kastenfenster eingeschlossen, auch wenn nur eine Ebene erneuert wird.

Bündeln statt strecken

Der 5-Prozent-Bonus greift erst ab 30.000 Euro förderfähigem Volumen und nur auf den Teil darüber.

Häufige Fragen

Nur, wenn das förderfähige Volumen über 30.000 Euro liegt — und die zusätzlichen 5 Prozentpunkte gelten dann allein für den Betrag oberhalb dieser Schwelle. Ein Fenstertausch allein bleibt im Einfamilienhaus meist darunter; dort sind es seit dem 21. Juli 2026 15 Prozent. Bereits bewilligte Anträge sind von der Änderung nicht betroffen.

Ja. Die technischen Vorgaben führen die Ertüchtigung von Fenstern als eigene Maßnahme, ausdrücklich auch bei Kastenfenstern und Sonderverglasungen. Verlangt wird ein Mindestumfang — Rahmen und Flügel überarbeiten, Gangbarkeit herstellen, Dichtungen, gedämmte Einbaufuge, luftdichter Anschluss innen und schlagregendichter außen. Im Denkmal darf davon abgewichen werden, wenn es dem Denkmalschutz belegbar zuwiderläuft.

Nein. Das gilt als Vorhabenbeginn und der Zuschuss ist verloren, ohne Ausnahme und ohne Heilungsmöglichkeit. Zulässig ist ein Liefer- oder Leistungsvertrag, dessen Wirksamkeit an die Förderzusage geknüpft ist. Sagen Sie uns vorher Bescheid, dann formulieren wir das Angebot entsprechend.

Für die Einzelmaßnahme wird eine technische Projektbeschreibung gebraucht, die ein eingetragener Energie-Effizienz-Experte erstellt. Den individuellen Sanierungsfahrplan gibt es ebenfalls nur über ihn. Wir stellen die handwerklichen Angaben zusammen, die er dafür von uns braucht.